Corona – was muss ich als Arbeitnehmer wissen ?

Corona – was muss ich als Arbeitnehmer wissen ?

Wir beantworten Ihre wichtigsten Fragen, damit Sie Ihre Rechte behalten. Der Umgang mit dem Corona-Virus wirft viele neue Fragen für Arbeitnehmer auf.

Muss ich Urlaub nehmen, wenn mein Kind wegen Schliessung der Kita/ Schule nicht betreut wird ?

Wenn Sie Ihr Kind betreuen müssen, weil keine andere zumutbare Kinderbetreuung sichergestellt werden kann (z.B. durch Großeltern) haben Sie das Recht, über einen kurzen Zeitraum die Arbeitsleistung zu verweigern. Es ist nicht zwingend erforderlich Urlaub zu nehmen.

In diesem Zeitraum erhalten Sie Ihre normale Vergütung. Diese gilt bei einer persönlichen Verhinderung des Arbeitnehmers nur unter sehr engen Voraussetzungen (§ 616 BGB). Dies kann aber durch Ihren Arbeits- oder Tarivvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Bei einer längeren Schließung gibt es keinen Anspruch mehr auf eine bezahlte Freistellung. Sie können dann alternativ bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen.

Bei einer längeren Schliessung sollten Sie das Gepräch mit dem Arbeitgeber suchen.

Was, wenn mein Kind erkrankt ist ?

Nach § 45 SGB V besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zu 10 Tage pro Kind und Elternteil; bei Alleinerziehenden 20 Tage.

Muss ich wegen Corona Überstunden leisten ?

Der Ausfall von wegen Kinderbetreuung verhinderten oder erkrankten Kollegen oder eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich können dazu führen, dass der Arbeitgeber Überstunden anordnet.

Oft ist die Pflicht zur Leistung von Überstunden im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarivvertrag geregelt. Dann gelten die vereinbarten Regelungen.

Ohne eine ausdrückliche Regelung kann sich die Verpflichtung dann ergeben, wenn durch die Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies kann im Einzelfall durchaus im Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus eintreten. Ohne spezielle Regelung kann der Arbeitnehmer zumindest die Grundvergütung für die Überstunden verlangt werden.

Der Anspruch auf Zahlung der Überstundenvergütung setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Heben Sie daher eine entsprechende Weisung des Arbeitsgebers in jedem Fall auf.

Muss ich arbeiten, wenn Kollegen husten ?

Nur wenn Ihnen zum Schutz Ihrer Gesundheit nicht zugemutet werden kann zu arbeiten, haben Sie ein Arbeitsverweigerungsrecht. Sie müssen eine Gefährdung Ihrer Gesundheit nicht hinnehmen. Auch ein objektiv begründeter Verdacht dürfte ausreichen.

Aber: Allein das Husten eines Kollegen begründet noch keinen objektiv ausreichend begründeten Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona-Virus.

Bekomme ich Entgeltfortzahlung wenn ich selbst an Corona erkrankt bin ?

Ja, wie bei jeder Erkrankung erhalten Sie auch im Fall einer Ansteckung mit dem Corona-Virus die Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen. Dies gilt, wenn Sie schon seit vier Wochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Nach dem Ablauf von sechs Wochen erhalten Sie als gesetzlich Krankenversicherter Krankengeld.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass bei mir der Verdacht einer Infektion mit Corona besteht, oder dass ich erkrankt bin ?

Nach der aktuellen Corona Meldeverordnung müssen Ärzte Erkrankungen sowie Verdachtsfälle an die Behörden melden. Diese können dann grundsätzlich auch Maßnahmen zur Bekämpfung beim Arbeitgeber starten.

Sie selbst sind nicht verpflichtet über die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit hinaus Angaben gegenüber dem Arbeitgeber zu machen. Auch kann der Arbeitgeber nicht verlagen, dass Sie sich untersuchen lassen.

Trotzdem steht es Ihnen natürlich frei, dem Arbeitgeber eine mögliche Infektion mitzuteilen und ihn zu warnen.

Bekomme ich Geld, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Corona-Virus vorübergehend seine Tätigkeit einstellt ?

Der Arbeitgeber muss weiter Entgelt zahlen, wenn die Schließung in der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers liegen. Das ist der z.B. Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Personalausfällen oder Lieferengpässen die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde.

Der Arbeitgeber kann Sie nicht in „Zwangsurlaub“ schicken oder den Abbau von Überstunden anordnen.

Bitte lesen Sie auch die nächste Frage !

Wer zahlt, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet ?

Der Arbeitgeber kann, wenn er den Betrieb z.B. auf behördliche Anordnung schliessen muss, Kurzarbeit anordnen.

Der Arbeitgeber kann in diesem Fall bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten Kurzarbeitergeld beantragen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt wie das Arbeitslosengeld 67 bzw. 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem „normalen“ Nettogehalt und dem durch tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Externer Link zur Höhe des Kurzarbeitergelds

Muss ich eine Dienstreise antreten, die mich in ein Gebiet bringt, in dem bekannterwiese viele Corona Erkrankungen vorliegen ?

Sie können die Dienstreise verweigern, wenn offiziell (Reisewarnung des auswärtigen Amtes oder Quarantänegebiet) das Ansteckungsrisiko festgestellt wurde. Lediglich eine „Reisewarnung“ soll dagegen nicht ausreichen.

Für medizinisches Personal oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katastrophenschutzorganisationen, die gerade zur Bekämpfung von Seuchen in den betroffenen Gebieten eingesetzt werden, gelten abweichende Regeln.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich von zu Hause aus arbeite ?

Hier gehen die Meinungen auseinander. Viele Juristen vertreten die Ansicht, grundsätzlich könne der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie im Homeoffice arbeiten, da er nicht über Ihren privaten Wohnraum verfügen könne. Eine einseitige Anordnung ist daher nicht möglich, sofern im Arbeitsvertrag keine Regelungen getroffen wurden. Andere vertreten die Ansicht, der Arbeitnehmer sei aufgrund der Treuepflicht verpflichtet in solchen Fällen auch von zu Hause aus zu arbeiten.

Grundsätzlich wird es sinnvoll sein, das Gespräch des Arbeitgebers in diesen Fragen zu suchen.

Bekomme ich Gehalt, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Der Arbeitgeber muss Ihr Gehalt weiter bezahlen, da Sie einem behördlichem Beschäftigungsverbot unterliegen. Kann der Arbeitgeber nicht zahlen, besteht ein direkter Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.